„… dass Völkermord ein Verbrechen ist“ - Eine Erinnerung an Raphael Lemkin
Deprecated: preg_replace(): The /e modifier is deprecated, use preg_replace_callback instead in /www/htdocs/w0066c9a/wp-includes/functions-formatting.php on line 76
zur Eröffnung des Projektes „Raphael-Lemkin-Bibliothek“ des Kölner Appell gegen Rassismus e.V. am 14. Dezember 2007
Ulla Kux, Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vortrag über Raphael Lemkin als PDF
Wir verdanken ihm viel, aber wenige von uns kennen ihn. Dabei war er zeitweise ein bekannter Mann, wenigstens unter Völkerrechtlern. Aber als Raphael Lemkin stirbt, 1959 in New York, ist er verarmt. Für seine Beerdigung ist kein Geld da, ein Grabstein wird gespendet. Darauf steht, unter seinem Namen, die Inschrift: „Father of the Genocide Convention“.
Wer war Raphael Lemkin? Menschlich ist über ihn wenig bekannt. 1944 veröffentlicht er in den USA ein Buch von etwa 700 Seiten. Über den Verfasser erfährt man, er sei ein polnisch-jüdischer Flüchtling und Jurist.
1941 bezeichnet der britische Premierminister Churchill die Vorgänge in Mitteleuropa als „a crime without a name“ , ein namenloses Verbrechen. Wenn wir heutzutage den Begriff „Genozid“ aussprechen, zitieren wir Raphael Lemkin. Vor allem auf seinem Einsatz beruht die „Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde.
Bis dahin war ein weiter Weg. Er beginnt, wenn man will, in dem polnischen Dorf Bezvodna, damals zum russischen Zarenreich gehörend. Dort wird Raphael Lemkin am 24. Juni 1900 geboren. Sein Vater Joseph ist Bauer, seine Eltern sind aschkena¬sische Juden. Über seine Jugend ist fast nichts bekannt; es gibt kaum Quellen, keine Fotos. Man weiss, dass er zwei Brüder hat, Elias und Samuel. Die drei Brüder besuchen zunächst keine Schule, sondern sie werden, vor allem durch die Mutter, zu Hause unterrichtet. Die Mutter, Bella Lemkin, ist eine gebildete und belesene Frau, die verschiedene Sprachen beherrscht und gern malt. Ab seinem 15. Lebensjahr besucht Raphael eine Oberschule. Mit 19 Jahren beginnt er zunächst ein Studium der Philo¬logie an der Universität Lemberg (seinerzeit in Polen, heute in der Ukraine); dann wechselt er an die Universität Heidelberg und studiert Philosophie.
Wenn man will, beginnt der weite Weg nach dem Ersten Weltkrieg, als Lemkin sein Studium in Lemberg aufnimmt. Im fernen Paris beraten die Siegermächte bei einer Friedenskonferenz: Erstmals in der Geschichte sollen individuelle Angehörige einer kriegführenden Partei von einem Gericht persönlich bestraft werden für „Kriegsverbre¬chen“. Konkret geht es v.a. um deutsche, österreichische und um türkische Kriegsver¬brecher. Für Prozesse und individuelle Bestrafungen fehlt es aber an einer völkerrechtlichen Definition, was „Kriegsverbrechen“ genau seien.
Die Pariser Friedenskonferenz etabliert am 25. Januar 1919 eine „Kommission über die Verantwortung der Urheber dieses Krieges und über die Durchsetzung von Strafma߬nahmen“. Die Kommission soll Völkerrechtsverletzungen ermitteln und über sie berichten. Sie listet dann u.a. Rechtsverletzungen durch deutsche, österreichische und bulgarische Behörden in Serbien auf, z.B. das Verbot der serbischen Sprache, das „Verprügeln von Menschen, die auf serbisch ‚Guten Morgen’ gesagt hatten“, „die Zer¬störung von Kirchen- und Gerichtsarchiven, das Schließen von Schulen“ oder die „will¬kürliche Zerstörung von religiösen und historischen Gebäuden und Denkmälern“. Der Versailler Vertrag sieht nun internationale Kriegsverbrechertribunale vor, mit der Ankla¬ge „Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges“. Auch Wilhelm II. soll ange¬klagt werden; was scheitert. Der abgedankte Kaiser hatte sich in die Niederlande geflüchtet, die sich weigern, ihn auszuliefern. Die deutsche Regierung wiederum wie¬gert sich, ihre Staatsbürger an ein internationales Tribunal auszuliefern. Als Kompromiß findet ein deutscher Reichsgerichtsprozeß statt, in Leipzig. Die Leipziger Prozesse beginnen 1921 und geraten zum „Fiasko“ . Denn die deutsche Regierung argumentiert, ein Prozeß gegen die Elite des deutschen Militärs und der deutschen Marine gefährde den „Bestand der Regierung“. Anfänglich gibt es 896 Beschuldigte, darunter Minister und Generäle. Aber es werden nur 17 Verfahren durchgeführt, davon enden sieben mit einem Freispruch und zehn Verfahren mit milden Strafen. – Unter Völkerrechtlern verbreitet sich der Ruf nach einem internationalen Strafrecht.
Über seine Kindheit berichtet Raphael Lemkin später, er sei als Junge ein Einzelgänger gewesen und sensibel für Vorgänge in der Welt. Als Zwölfjähriger habe er den Roman „Quo Vadis“ von Henryk Sienkiewicz über die Christenverfolgung im Römischen Reich gelesen; das habe ihn tief beeindruckt:
„In meiner frühen Jugend las ich Quo Vadis von Henry Sienkiewicz – diese Ge¬schichte voller Faszination über die Leiden der frühen Christen und über die Versu–che der Römer, sie zu vernichten, einzig, weil sie an Christus glaubten. Niemand konnte sie retten, weder die römische Polizei noch eine auswärtige Macht. Es war mehr als Neugierde, was mich in der Geschichte nach ähnlichen Beispielen suchen ließ, etwa nach dem Fall der Hugenotten, der Mauren in Spanien, der mexikani¬schen Azteken, der Katholiken in Japan und der vielen Rassen und Nationen unter Dschingis Khan. Die Spur dieser unaussprechlichen Zerstörung durchzog die modernen Zeiten bis zu der Schwelle meines eigenen Lebens. Ich war entsetzt über die Beständigkeit des Bösen, über die großen Verluste an Leben und Kultur, über die verzweifelte Unmöglichkeit, die Toten ins Leben zurückzuholen und die Waisen zu trösten, und vor allem über die Straflosigkeit, auf die die Schuldigen kaltblütig vertrauten.“
Aber Lemkin trifft auf Verfolgung, Bedrohung und Tod in jungen Jahren nicht allein literarisch oder historisch: In seiner Bezirkshauptstadt Bia?ystock war 1906 ein schwe¬res Pogrom gegen die jüdische Bevölkerung geschehen. Außerdem war Lemkins Heimatregion Kriegsgebiet gewesen. Vor deutsch-russischen Kriegshandlungen war seine Familie zeitweise in die Wälder ausgewichen. Unterdessen wurde ihr Bauern¬haus von Geschützfeuer zerstört, deutsche Truppen nahmen die Ernte, Rinder und Pferde mit. Draußen erkrankte Raphaels jüngerer Bruder Samuel an einer Lungen¬entzündung, litt an Unterernährung; Samuel starb.
Die Massenverbrechen des Ersten Weltkrieges veranlassen den jungen Lemkin, Rechtsanwalt zu werden – so schreibt er später –, weil er:
„dachte, dass dieser Beruf ihn am besten für die Aufgabe qualifizieren würde, die Zerstörung von Gruppen von Menschen unter Strafe zu stellen“.
Der Schutz vor Verbrechen, die gegen individuelle Menschen als Angehörige einer Gruppe gerichtet sind: Das wird sein Lebensthema.
Er kehrt nach Lemberg zurück und beginnt ein Jurastudium, 1921. Er befaßt sich mit dem Schicksal der anatolischen Armenier und der Bestrafung der an ihnen began¬genen Verbrechen. Ihn empört das Scheitern der Siegermächte, die politische Führung und Funktionäre des Osmanischen Reiches effektiv anzuklagen: Auch hier kommt es, anders als im Vertrag von Sèvres vorgesehen, nicht zu einem internationalen Tribunal. Der türkische Außenminister erklärt, dass ein internationales Tribunal „die Souveränität der Türkei über die eigenen Staatsbürger beeinträchtige … und … dass die Alliierten Deutschland die Rechtsprechung über deutsche Bürger zugestanden hatten, die der Kriegsverbrechen beschuldigt wurden. Der türkische Nationalstolz verlange eine gleiche Behandlung als souveräne Nation.“ Ein Erlaß des Sultans und ein Ministerratsbeschluß bilden auf Druck von Parlamentariern und der Alliierten am 14. Dezember 1918 türkische Kriegsgerichte. Zwei Tage zuvor waren Kommissionen eingesetzt worden, die in verschiedenen Provinzen die „Deportationen und Morde“ an den Armeniern untersuchen sollen. Die Istanbuler Prozesse dauern von 1919-1921. Im Ergebnis werden Provinzgouverneure, hohe Militärs, politische Funktionäre und Minister, darunter der Kriegsminister und der Marineminister, verurteilt. Es kommt zu 17 Todesurteilen und weiteren schweren Urteilen in großer Zahl, etwa zu langjährigen Haftstrafen und zu „Verbannung“.
1921 werden die Verfahren eingestellt, die Kriegsgerichtshöfe aufgelöst, einerseits auf Druck der erstarkenden türkischen Nationalbewegung, andererseits erlahmt das En¬gagement der Alliierten. Unter Mustafa Kemal, dem Vorsitzenden der Nationalver¬sammlung in Ankara, wird am 31. März 1923 eine allgemeine Amnestie verfügt, die einschließt, dass die durch die Kriegsgerichte Inhaftierten freigelassen werden.
Lemkin schreibt später über seine Beschäftigung mit den Istanbuler Prozessen während seiner Studienjahre:
„Die Leiden armenischer Männer, Frauen und Kinder, die in den Euphrat geworfen oder auf dem Weg nach Der Zor massakriert wurden, haben den Weg für die Annahme der UN-Genozidkonvention vorbereitet.“
Im Sommer 1921 verfolgt Lemkin außerdem aktuelle Berichte über einen Schwurge¬richtsprozeß in Berlin. Dort wird das Attentat auf Talaat Pascha verhandelt. Talaat war bis 1918 Großwesir und bis 1917 zugleich Innenminister des Osmanischen Rei¬ches gewesen, dann als einer drei politisch Hauptverantwortlichen bei den Istanbuler Prozessen 1919 angeklagt und schließlich zum Tode verurteilt worden – aber in Abwesenheit. Denn Talaat hatte, um einer Bestrafung zu entgehen, sich im Novem¬ber 1918 zum ehemaligen Verbündeten nach Berlin abgesetzt. Zweimal trifft ein Aus¬lieferungsbegehren aus der Türkei ein, aber die Deutschen verweigern die Ausliefe¬rung. Talaat wird in Berlin von einem Angehörigen einer armenischen Rächergruppe, Soghomon Tehlirian, gesucht, gefunden und am 15. März 1921 auf offener Straße erschossen. Bei dem Prozeß gegen Tehlirian wird über die Verbrechen gegen die Armenier als Hintergrund seiner Tat berichtet.
Lemkin formuliert sein Unbehagen über die Tat Tehlirians als „selbsternanntes Ausführungsorgan des Gewissens der Menschheit“ 1949 in einem Interview:
„Der Prozeß zu Talaat Pascha 1921 in Berlin ist sehr aufschlußreich. Ein Mann (Soghomon Tehlirian), dessen Mutter bei dem Völkermord getötet worden war, tötet Talaat Pascha. … Also beging er ein Verbrechen. Sehen Sie, als Rechtsanwalt dachte ich, dass ein Verbrechen nicht durch die Opfer bestraft werden sollte, sondern durch ein Gericht, durch nationales Recht.“
1926 erwirbt Raphael Lemkin den juristischen Doktorgrad. Im Folgejahr lehrt er Straf¬recht an der Warschauer Universität. Ab 1928 ist er Staatsanwalt für Warschau. An der Universität Warschau findet er Kontakt zu international aktiven Juristen, die sein Interesse am Völkerstrafrecht teilen. Er schreibt Artikel und gewinnt in Fachkreisen Ansehen. Er beteiligt sich an Völkerrechtskonferenzen in Amsterdam, Budapest, Kopenhagen, Paris. 1929 beginnt er, ein internationales Abkommen zur Vernichtung von ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen zu entwerfen. Auch unter dem Eindruck eines Massakers, das im Irak an 600 assyrischen Christen begangen wird leitet er seinen Impuls 1933 einer Konferenz in Madrid zu, um auf die Einführung von zwei neuen Straftatbeständen, „Vandalismus“ und „Barbarei“ zu drängen. Als „Akte der Barbarei“ will er definieren:
„Verletzungen des Individuums in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Gemein¬schaft. Der Wille des Täters geht nicht allein dahin, den Menschen zu verletzen, es soll im gleichen Maß die Gruppe, der die Einzelperson angehört, … getroffen werden … Hieher gehören vor allem alle auf die Ausrottung ethnischer, nationaler, konfessioneller, sozialer Menschheitsgruppen gerichteten … Massacres, Pogrome, Zwangsinternierungen, wirtschaftliche Vernichtungsmaßnahmen …“.
Sein Vorstoß scheitert. Außerdem kostet sein Beitrag zur Madrider Konferenz ihn in Warschau seine Stellung in der Kommission zur Reform des polnischen Rechts und sein Amt als Staatsanwalt. Denn die pro-deutsche und antisemitisch gestimmte polni¬sche Regierung wirft Lemkin vor, seine mit dem Beitrag angedeutete Sorge über die neue nationalsozialistische Regierung habe „unsere deutschen Freunde“ beleidigt. Bis 1939 führt er eine private Anwaltskanzlei, unterrichtet Familienrecht am Rabbiner¬seminar Tachkemoni in Warschau und setzt sich bei internationalen Konferenzen weiter für den Schutz von Gruppen ein. Bei einer Völkerrechtskonferenz in Kopen¬hagen im August 1937 erfährt er erneut eine Abfuhr: Man habe ihm entgegnet, er solle:
„endlich aufhören mit seinen phantastischen Prophezeihungen und der Formulierung von überflüssigen Gesetzen … Massenmord aus religiösen oder rassischen Gründen … gehöre der Vergangenheit an“.
Im Herbst 1939, nach dem deutschen Angriff, flüchtet Raphael Lemkin aus Warschau, versteckt sich in Wäldern. Später erwähnt er eine Beteiligung am Widerstand. Er gelangt zu seiner Familie, dann entflieht er, auch auf Drängen seiner Mutter, über Litauen und die Ostsee im Februar 1940 nach Schweden, nicht ohne zahlreiche Unterlagen des nationalsozialistischen Regimes. Er will die deutschen Verbrechen dokumentieren: weiter treibt ihn die Kodifizierung von systematischen, gruppen¬bezogenen Verbrechen an. Er ist an der Universität Stockholm tätig, lernt schwedisch und publiziert. Sprachbegabt, hatte er „unterwegs“ litauisch gelernt; Polnisch, Jiddisch und Deutsch sprach er ohnehin. Er überzeugt schwedische Regierungsvertreter, ihm Erlasse über die Besatzungsmaßnahmen der Nationalsozialisten zu beschaffen, die er sammelt.
Er verläßt Schweden 1941 aufgrund einer Einladung an die Duke University im US-Bundesstaat North Carolina. Er gelangt dort, über die Sowjetunion und Japan, im April 1941 an. Und er arbeitet weiter: Er übersetzt die Dekrete der Nationalsozialisten, die er mitgebracht hatte, und hält Vorlesungen über die Lage in Europa. Im Juni 1941 erreicht ihn eine knappe Notiz seiner Eltern: „Uns geht es gut. Wir hoffen, dass Du glücklich bist. Wir denken an Dich“. Lemkin hat Verwandte auf dem amerikanischen Kontinent, in Chicago, New York, Conneticut und in Kanada, pflegt aber zu ihnen wenig Kontakt. In erhalten gebliebenen Briefen findet sich immer wieder die Frage, warum Raphael ihnen nicht zurückschreibt. Gleiches berichten Freunde, und Schuldner … Immer wieder bitten Angehörige und Freunde ihn inständig, sich zu melden oder mitzuteilen, wie es um seine Gesundheit stünde. – Dagegen knüpft Lemkin Kontakte zu Regierungsvertretern und erarbeitet eine 92-seitige Analyse über die Besatzungs¬maßnahmen der Deutschen.
Nach dem Kriegseintritt der USA findet er, dass sein Platz nun in der Hauptstadt Washington sei, er zieht um. Ab Sommer 1942 arbeitet Lemkin für den „Board of Eco¬nomic Warfare“ (schon in Schweden hatte er sich mit Währungsfragen beschäftigt). Beim „Board“ erkundigt er sich gelegentlich nach Pensionsansprüchen und erfährt, als Berater habe er darauf keinen Anspruch. Er verdient 25 US$ am Tag.
Für die polnische Exilregierung in London erarbeitet er 1943 einen Gesetzentwurf zur Bestrafung der deutschen Verbrechen. Dafür entwickelt er einen Begriff: „ludobójstwo“, von ihm gebildet aus den polnischen Worten „lud“ („Volk“) und „zabójstwo“ („Mord“).
In seinem großen Werk über die Herrschaft der Achsenmächte, „Axis Rule“, überführt Lemkin die polnische Bezeichnung in einen neuen Begriff: „Genocide“. Er greift dafür zurück auf das griechische „genos“ („Volk“) und das lateinische „caedere“ („töten“). Die Definition von „Genozid“, „Völkermord“, entwickelt er hauptsächlich entlang der konkre¬ten Maßnahmen gegen die Armenier und aktuell gegen die Juden in Europa. Als „Genozid“ soll bezeichnet werden:
„ein aus verschiedenen Handlungen bestehender, koordinierter Plan zur Zerstörung wesentlicher Grundlagen des Lebens nationaler Gruppen, mit dem Ziel der Vernich¬tung dieser Gruppen selbst. Der Zweck eines solchen Plans ist die Zerstörung der politischen und sozialen Einrichtungen von Kultur, Sprache, Nationalgefühl, Religion und wirtschaftlicher Existenz nationaler Gruppen und die Vernichtung der persönli¬chen Sicherheit, Freiheit, Gesundheit, Würde und auch des Lebens der solchen Gruppen angehörenden Individuen. Genozid richtet sich gegen die nationale Gruppe in ihrer Gesamtheit, und die entsprechenden Handlungen richten sich gegen Indivi¬duen nicht in ihrer individuellen Eigenschaft, sondern als Angehörige der nationalen Gruppe.“
Lemkin nimmt damit seine Impulse von 1933 auf und erweitert sie, als Verbrechen in Kriegs- und in Friedenszeiten, das als „Genozid“ durch eine internationale Konvention zu verbieten sei. Der Hauptteil seines Buches dokumentiert Vorschriften der Besat¬zungsmächte, die er seit seiner Zeit in Schweden gesammelt hatte. Seine Leser sollen nicht annehmen, die Herrschaft der Achsenmächte sei nicht so grausam und rück¬sichtslos wie man höre. Daher will er belegen, dass die Herrschafts- und Besatzungs¬praxis – ausgerechnet auf Rechtsvorschriften gestützt – ein „schwerer Frevel gegen die Humanität und das Völkerrecht, gegen die Menschenrechte, Moral und Religion“ ist.
Außerdem entwickelt er Vorschläge zur Prävention und Empfehlungen für die Zukunft. Über den Schutz für Kriegsgefangene gemäß der Haager Konvention hinausgehend, fordert er zum Schutz von „gefangenen Nationen“:
„… eine internationale Kontrollbehörde mit besonderen Befugnissen …, darunter, besetzte Gebiete aufzusuchen und Ermittlungen durchzuführen, auf welche Weise die Besatzungsmacht gefangene Nationen behandelt. In der gegenwärtigen Situa¬tion existieren keine Möglichkeiten, bezüglich der Behandlung von unter Besatzung befindlichen Bevölkerungen für Erleichterung zu sorgen vor dem Zeitpunkt ihrer Befreiung. Danach ist es für Abhilfe zu spät, weil solche Bevölkerungen nach einer Befreiung bestenfalls Schadensersatz erlangen können, aber niemals eine Wieder¬herstellung von Werten, die zerstört wurden und nicht wieder hergestellt werden können, wie etwa menschliches Leben, Kunstschätze oder historische Archive.“
Eine Empfehlung betrifft einen individuellen Schadensausgleich: für Zwangsarbeiter. Die Deportation von Einwohnern aus besetzten Gebieten zur Zwangsarbeit in Deutsch¬land sei schon an sich eine Verletzung der Haager Konvention. Ebenso die praktizierte Lohnpolitik, insbesondere gegenüber „Ostarbeitern“: Aus dem rechtswidrigen Unter¬schied zwischen ihren niedrigen Löhnen und den Löhnen deutscher Arbeiter mit gleicher Tätigkeit werde sich aufgrund der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden dann nach dem Krieg der Nachzahlungsanspruch beziffern lassen und sei für die individuel¬len Betroffenen von ihren Heimatstaaten einzufordern. Lemkin sieht aufgrund der Ausbeutung dieser Millionen Menschen deutsche Firmen oder den deutschen Staat in der Pflicht.
Die Stiftung, die Lemkins Buch veröffentlichte, die „Carnegie Endowment for Inter¬national Peace“, verweist im Vorwort auf die Bedeutung von Entschädigung, die einer Wiederaufrichtung des Friedens, gegründet auf Gerechtigkeit, vorausgehen müsse.
1945, Kriegsende. Im August verständigen die Alliierten sich über die Durchführung eines internationalen Militärtribunals über die nationalsozialistischen „Hauptkriegsver¬brecher“. Lemkin, der seit 1944 als Berater für Auswärtige Angelegenheiten beim Kriegsministerium tätig ist, lenkt die Aufmerksamkeit der US-amerikanischen Dele¬gation auf kriminelle Organisationen. Für die Nürnberger Prozesse wird er zum Assistenten des US-amerikanischen Chef-Anklägers Robert H. Jackson berufen. Lemkin hofft, die Anklage in Nürnberg werde den Beschuldigten „Genozid“ vorwerfen. Das geschieht. Aber das Tribunal nimmt den Begriff „Genozid“ nicht in die Urteile auf. Lemkin ist enttäuscht. Er veröffentlicht einen Aufsatz, in dem er für eine Aufnahme von „Genozid“ in das internationale Strafrecht und für eine eigene Konvention zum Schutz vor gruppenbezogenen Verbrechen argumentiert.
Erst in Nürnberg erfährt Raphael Lemkin von dem Schicksal seiner zahlreichen in Europa verbliebenen Verwandten. Er war allein geflohen. Außer ihm überleben nur sein Bruder Elias und dessen Ehefrau Eliza und ihre beiden Söhne; sie waren von russischen Stellen in eine Industriestadt am Ural deportiert und von den übrigen Ange¬hörigen getrennt worden. Die kurze Notiz seiner Eltern, die er im Juni 1941 erhalten hatte, blieb die letzte Nachricht.
Der Pariser Konferenz unterbreitet er 1946 einen Entwurf für eine Konvention über die Verhütung und Bestrafung von Genozid. Er will eine zustimmende Resolution errei¬chen. Er scheitert. Er hat kein Geld, keinen Auftrag, er repräsentiert niemanden. Im September 1946 liegt Lemkin krank in einem amerikanischen Militärhospital in Paris. Dort hört er eine Radio-Sendung zur anstehenden ersten UN-Generalversammlung. Er entläßt er sich selbst aus dem Krankenhaus und fliegt nach New York. Im Flugzeug entwirft er für die Generalversammlung eine Erklärung zur Verurteilung von Genozid.
Lemkin überzeugt die Vertreter von Kuba, Panama und Indien, seinen Entwurf einzu¬bringen – und im Dezember 1946 beschließt die UNO, eine Genozid-Konvention auf den Weg zu bringen: Der staatenlose Lemkin wird als Experte beauftragt, mit zwei anderen Juristen einen Konventionsentwurf vorzulegen. Sein Entwurf ist im Grun¬de längst fertig; fast 15 Jahre hat er dafür gefochten; inzwischen ist viel geschehen …
Nun beginnt das politische Antichambrieren, Verhandeln; es ist mühsam, heikel, es gibt Widerstände, Interessenkonflikte, auch Blockkonfrontationen eines herannahenden „Kalten Krieges“. Lemkin arbeitet rastlos. Er sei ein „brillianter Lobbyist“ gewesen. Journalisten fällt auf, dass er laufend in der Caféteria der UNO versucht, Delegierte abzupassen, aber nie etwas ißt; er wird „blasser, dünner und schäbiger“, er trägt abgenutzte Kleidung und Schuhe. Er lebt mittlerweile in New York, in einer billigen Ein-Zimmer-Wohnung. Er hat keine Anstellung, lehrt nebenher als Gastdozent an der Yale Law School und lebt von der Unterstützung einiger Organisationen. Im Septem¬ber 1948 übergibt er den UN eine Petition zugunsten einer Genozid-Konvention. Die 166 Vereinigungen, die die Petition unterschrieben haben, die über 200 Millionen Menschen und, so informiert Lemkin, „ungefähr ein Zehntel der Weltbevölkerung“ ver¬treten, seien aus 28 Staaten. Dann der Erfolg: Die Konvention wird am 9. Dezember 1948 in Paris von der Generalversammlung ohne Gegenstimmen verabschiedet.
Nach diesem Kraftakt fällt Lemkin krank um. Ärzte stellen Bluthochdruck und allge¬meine Erschöpfung fest. Zu seiner Gesundheit gewöhnt er sich die Formulierung an, er habe „Genociditis: Erschöpfung von seiner Arbeit für eine Genozid-Konvention“.
Inzwischen hat er Studien über Genozide in der Geschichte begonnen. Weil sein neuer Begriff „eine alte Praxis in ihrer modernen Ausprägung“ bezeichnen soll, plant er nun ein (mal auf zwei, mal auf drei oder vier Bände angelegtes) historisches Werk. Es soll Genozide von der Antike bis in die Moderne darstellen. Als Themen notiert er etwa „Genozide der Deutschen gegen afrikanische Ureinwohner“, „Belgischer Kongo“, „Genozid gegen die Azteken“ und die „Ureinwohner Australiens“. Er findet keinen interessierten Verleger.
Auch nach der Verabschiedung der Konvention bleibt die Lage schwierig, die Zeit knapp: Nach nur einem Jahr, bis Dezember 1949, müssen 20 Staaten die Konvention ratifiziert haben. Sonst ist alles umsonst. Lemkin schreibt, redet, hakt nach, ohne Pause, keineswegs immer gern gesehen, schreibt an Staatsoberhäupter, Außen¬minister, UN-Delegierte, an Bischöfe, Gewerkschaftsführer, Wissenschaftler, Schrift¬steller … Er leiht sich Geld und spart am Essen, um die Portokosten zu bezahlen – Lemkin, für Diplomaten der „Träumer“, der „Fanatiker“. Am Ende gelingt es: 24 Ratifizierungen werden rechtzeitig beschlossen, die Konvention tritt in Kraft.
Darin heißt es, „dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbre¬chen gemäß internationalem Recht ist“ (Art. 1).
Es wird definiert:
„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“
Die Bilanz bleibt zwiespältig. Die Konvention greift zwei althergebrachte Bastionen des Völkerrechts an: die Immunität und das Prinzip der Staatensouveränität, d.h. auch das Nicht-Einmischungs-Prinzip.
Die Zuständigkeit von Gerichten wird geklärt. Schuldige „sind zu bestrafen, gleichviel, ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind.“ (Art. 4). – Dass nun Volksvertreter angeklagt und verurteilt werden können, greift auf, dass Genozid zumeist durch Staaten oder Regierungen selbst oder auf ihre Initiative oder mit ihrer Duldung geschieht. Die Konvention setzt die Immunität, die Straflosigkeit, außer Kraft. Sie leistet damit zugleich einen Beitrag zur Demokratisierung des Völker¬rechts.
Lemkin wollte die Staatensouveränität begrenzen:
„Staatensouveränität beinhaltet, eine unabhängige Außen- und Innenpolitik auszu¬üben, Schulen zu bauen, Straßen zu konstruieren, kurz: alle Arten von Maßnahmen, die auf das Gemeinwohl von Menschen gerichtet sind. Souveränität kann nicht als das Recht begriffen werden, Millionen unschuldiger Menschen zu ermorden.“
Nach der ersten UN-Deklaration zu „Genozid“ im Dezember 1946 hatte Lemkin enthusiastisch verkündet:
„Mit der Deklaration, daß Völkermord ein Verbrechen nach dem Völkerrecht … ist, wurde das Recht begründet, im Namen von zur Zerstörung vorgesehenen Minder¬heiten zu intervenieren.“
Das war, im Rückblick, voreilig. Im Verhandlungsprozeß waren vorgeschlagene Maßnahmen zur Prävention „verwässert“ worden. Zu „Verhütung und Bekämpfung“ von Völkermord findet sich weder ein Recht noch gar eine Pflicht; es wird allein vage auf „geeignete Maßnahmen“ verwiesen (Art. .
Und heute? Raphael Lemkin ruht auf dem Friedhof Mount Hebron in Queens, New York. Er starb am 28. August 1959 an einem Herzanfall, im Büro seines Verlegers. An seiner Beerdigung nahmen sieben Menschen teil. Es heißt, sein Grab werde nicht oft besucht. Er hat nie geheiratet, hatte keine Kinder. Er hinterläßt Manuskripte über die Geschichte von Genoziden und eine unvollendete Autobiographie, für die er keinen Verlag fand. Die Manuskripte sind auf verschiedene Archive verstreut und kaum erforscht .
Erst seit den 80er und 90er Jahren, nachdem die Konvention – nicht nur, aber auch wegen des „Kalten Krieges“ – lange folgenlos und ohne Anwendung geblieben und Lemkin vergessen worden war, gewinnt die Genozid-Konvention an Bedeutung. Seit¬her existieren verschiedene Vorschläge zur Weiterentwicklung von „Lemkin’s Law“ in der völkerrechtlichen Diskussion: Die Definition sei unscharf, schwer anwendbar und schlecht abzugrenzen von „crimes against humanity“. Mag sein. Zeitgenossen fanden Lemkins Vertrauen in das Völkerrecht „naiv“. Mag sein. Und trotzdem: Wenn wir, bei allen Unzulänglichkeiten, an die Strafgerichtshöfe zu Ruanda und Jugoslawien denken oder an die Einsetzung eines Internationalen Strafgerichtshofs, in Den Haag seit 2002 – ein bis dahin unerfüllt gebliebenes Versprechen aus der Genozid-Konvention –: Wo stünden wir ohne Raphael Lemkin? Aufgrund „namenloser“ Verbrechen kann man nicht anklagen, nicht unterscheiden, was Recht und Unrecht ist.
Darüber sprach Raphael Lemkin in neun Sprachen. Zu wenige offenbar, ihn zu verstehen.
Literatur:
Akçam, Taner: Armenien und der Völkermord. Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung. Hamburg 1996.
Böhme, Hartmut: Genozid im 20. Jahrhundert: – Perspektiven der UN-Konvention von 1948 gegen Völkermord. In: Kamper, Dietmar; Wulf, Christoph (Hg.): Horizontverschiebung. Umzug ins Offene? PARAGRANA, Nr. 2/2001, S. 124-149.
Charny, Israel W.: Towards a Generic Definition of Genocide. In: Andreopoulos, George J. (Hg.): Genocide. Conceptual and Historical Dimensions. Pennsylvania 1997, S. 64-93.
Elder, Tanya: What you see before your eyes: documenting Raphael Lemkin’s life by exploring his archival papers 1900-1959. In: Journal of Genocide Research, Nr. 7(4) 2005, S. 469-499.
Fassbender, Bardo: Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Aufgaben des Völkerrechtes. In: Die politische Meinung. Nr. 434/2006, S. 57-63.
Fein, Helen: Genocide, Terror, Life Integrity, and War Crimes. The Case for Discrimination. In: Andreopoulos, George J. (Hg.): Genocide. Conceptual and Historical Dimensions. Pennsylvania 1997, S. 95-108.
Finch, George A.: Foreword. In: Lemkin, Raphael: Axis Rule in Occupied Europe: Laws of Occupation, Analysis of Government, Proposals for Redress. Washington D.C. 1944, S. vii-viii.
Form, Wolfgang: Justizpolitische Aspekte und Durchführung west-alliierter Kriegsverbrecherprozesse 1942-1950. Ein Überblick. In: Justiz und Erinnerung, Nr. 12 2006, S. 1-8.
Hankel, Gerd: Internationale Strafgerichtsbarkeit. Ein Garant für mehr Sicherheit und Frieden oder politische Spiegelfechterei? In: Eurozine v. 22. Juli 2003, S. 1-13.
Heinsohn, Gunnar: Ein Moses gegen den Völkermord. William Schabbas schreibt den Kommentar zur Anti-Genozid-Konvention der Uno. In: Die Welt, 24. April 2004.
Heinsohn, Gunnar: Lexikon der Völkermorde, Reinbek 1998.
Hofmann, Tessa (Hg.): Der Völkermord an den Armeniern vor Gericht. Der Prozeß Talat Pascha. Im Auftrag der Gesellschaft für bedrohte Völker. Mit einer Einleitung von Tessa Hofmann und einem Vorwort von Armin T. Wegner. Göttingen 1980.
Jacobs, Steven Leonard: Afraid to Call Genocide Genocide? Reflections on Rwanda and Beyond. In: Frey, Robert S. (Hg.): The Genocidal Temptation. Auschwitz, Hiroshima, Rwanda and Beyond. New York 2004, S. 67-78.
Jacobs, Steven Leonard: Raphael Lemkin and the Armenian Genocide. In: Hovannisian, Richard G. (Hg.): Looking Backward, Moving Forward: Confronting the Armenian Genocide. New Brunswick 2003, S. 125-135.
Jacobs, Steven Leonard: Raphael Lemkin’s Thoughts on Nazi Genocide: Not Guilty. Lewiston/New York 1992.
Jones, Adam: Genocide. A Comprehensive Introduction. London 2006.
Kieser, Hans-Lucas; Schaller, Dominik J.: Völkermord im historischen Raum. In: dies. (Hg.): Der Völkermord an den Armeniern und die Shoah. The Armenian Genocide and the Shoah. Zürich 2002, S. 11-80.
Kieser, Hans-Lukas: Die armenische Tragödie. In: Weltwoche, Ausgabe 42/2006.
Kraft, Claudia: Völkermorde im 20. Jahrhundert. Rafal Lemkin und die Ahndung des Genozids durch das internationale Strafrecht. In: Hösler, Joachim; Kessler, Wolfgang: (Hg.): Finis Mundi - Endzeiten und Weltenden im östlichen Europa. Festschrift für Hans Lemberg zum 65. Geburtstag für die Schülerinnen und Schüler, Stuttgart 1998, S. 91-110.
Kuper, Leo: The prevention of genocide. New Haven/London 1985.
Kuper. Leo: Genocide: Its Political Use in the Twentieth Century. In: Hinton, Alexander Laban (Hg.): Genocide. An Anthropological Reader. Oxford/Malden, 2002, S. 48-72.
Lemkin, Raphael: “Genocide”. In: American Scholar, Nr. 2/1946, S. 227-230.
Lemkin, Raphael: Akte der Barbarei und des Vandalismus als delicta juris gentium. In: Internationales Anwaltsblatt, Nr. 6/1933, S. 117-119.
Lemkin, Raphael: Genocide as a Crime under International Law. In: American Journal of International Law, Nr. 1/1947, S. 145-151.
Lemkin, Raphael: Axis Rule in Occupied Europe: Laws of Occupation, Analysis of Government, Proposals for Redress. Washington D.C. 1944.
McDonnell, Michael A.; Moses, A. Dirk: Raphael Lemkin as historian of genocide in the Americas. In: Journal of Genocide Research, Nr. 7(4) 2005, S. 501-529.
Müller, Ingo: Robert Jacksons Weg nach Nürnberg. In: Verdikt. Mitteilungen der Fachgruppen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ver.di, Nr. 1/2006, S. 24-29.
Power, Samantha: “A Problem from Hell”. America and the Age of Genocide. London, 2007.
Rosenthal, A.M.: On my mind. A man called Lemkin. In: New York Times v. 18. Dezember 1988.
Sassounian, Harut: Lemkin Discusses Armenian Genocide In Newly-Found 1949 CBS Interview. In: The California Courier Dec. 8, 2005.
Schabas, William A.: Genozid im Völkerrecht. Hamburg 2003.
Schabas, William A.: The International Legal Prohibition of Genocide Comes of Age. In: Human Rights Review, Bd. 5, 2005, S. 46-56.
Schaller, Dominik J.; Zimmerer, Jürgen: From the Guest editors: Raphael Lemkin: the founder of the United Nation’s Genocide Convention” as a historian of mass violence. In: Journal of Genocide Research, Nr. 7(4) 2005, S. 447-452.
Segesser, Daniel Marc; Gessler, Myriam: Raphael Lemkin and the international debate on the punishment of war crimes (1919-1948). In: Journal of Genocide Research, Nr. 7(4) 2005, S. 453-468.
Stone, Dan: Raphael Lemkin on the Holocaust. In: Journal of Genocide Research, Nr. 7(4) 2005, S. 539-550.
Totten, Samuel; Jacobs, Steven Leonard (Hg.): Pioneers of Genocide Research. New Brunswick/London 2002.
Ziegs, Beate: Lemkins Gesetz. Auf den Spuren des Vaters der Völkermordkonvention. Feature vom August 1998 (DeutschlandRadio Berlin, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Westdeutscher Rundfunk).